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Allgemeine Einkaufsbedingungen der 2022 ES Deutschland GmbH

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der 2022 ES Deutschland GmbH

1. ALLGEMEINES

1.1 Diese Bedingungen (nachfolgend „Einkaufsbedingungen“) werden Inhalt des Einkaufs- oder sonstigen zum Bezug von Waren und/oder Leistungen geschlossenen Vertrages (nachfolgend „Vertrag“) zwischen der diese Bedingungen einbeziehenden, bestellenden 2022 ES Deutschland GmbH i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundenen Gesellschaft mit Sitz in Deutsch- land (nachfolgend „Besteller“) und dem Vertragspartner (nachfolgend „Lieferant“).


1.2 Die Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Die Einkaufsbedingungen kommen nur insoweit nicht zu Anwendung, als ausdrücklich die Geltung spezieller Bedingungen des Bestellers vereinbart wird. In diesem Fall gelten die Einkaufsbedingungen lediglich ergänzend und nachrangig. Das gilt insbesondere beim ausdrücklichen Einbezug der Einkaufsbedingungen für IT-Dienst-/Werkleistungen, für Bauleistungen, für Engineeringwerkleistungen bzw. Engineeringdienstleistungen oder für Liefer- und Leistungsgegenstände (Equipment).
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Liefer- und/oder sonstige Bedingungen oder sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten wer- den nicht anerkannt. Solche Bedingungen gelten nur, wenn der Besteller ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Das gilt auch bei Annahme von Leistungen durch den Besteller in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
1.4 Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen.

2. VERTRAGSINHALTE

2.1 Vor Abschluss des Vertrages etwaig getroffene mündliche Abreden oder vom Besteller gegebene Zusagen sind rechtlich unverbindlich. Sie werden durch den Vertrag vollständig ersetzt. Dies gilt nicht, soweit sich jeweils ausdrücklich aus den Zusagen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen, oder die Zusagen durch den Besteller ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2.2 Einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen, die sich ausdrück- lich auf eine spezielle Leistungsart (z.B. Kauf-, Werkliefer-, Werk- oder Dienstleistungen) beziehen, gelten ausschließlich für diese jeweilige Leistungsart. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Bestimmungen für alle Leistungsarten.

3. ANGEBOT DES LIEFERANTEN

3.1 Der Lieferant hat sich im Angebot nach der Anfrage des Bestellers zu richten. Das Angebot (einschließlich dessen Vorbereitung und Ausarbeitung) hat unentgeltlich zu erfolgen. Das Angebot begründet keine Verpflichtungen für den potentiellen Besteller. Kostenvoranschläge werden nur bei ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung vergütet.
3.2 Soweit im Einzelfall abweichend von Ziff. 17.1 Auslagen, Fremdkosten und/oder Spesen nach Aufwand vergütet werden sollen, sind diese im Angebot aufgeschlüsselt nach Posten, Menge sowie Einzel- und Gesamtpreis auszuweisen.

4. BESTELLUNG UND ANNAHME

4.1 Der Lieferant wird jede Bestellung des Bestellers auf erkennbare Fehler, Unklarheiten, Unvollständigkeit sowie Ungeeignetheit der vom Besteller gewählten Spezifikationen für die beabsichtigte Verwendung überprüfen. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über erforderliche Änderungen oder Präzisierungen der Bestellung informieren.
4.2 Jede Bestellung und/oder Bestelländerung ist vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen. Dieser ausdrücklichen Annahme durch den Lieferanten steht die konkludente Annahme des Angebots zum Vertragsschluss durch den Beginn der Ausführungen durch den Lieferanten gleich.
4.3 In allen Schriftstücken hat der Lieferant folgende Informationen anzugeben: Einkaufsabteilung, komplette Bestellnummer, Bestelldatum und Zeichen des Bestellers.
4.4 Der Besteller ist berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss zu verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Eine solche Vertragsänderung hat die beidseitigen Auswirkungen, insbesondere Mehr- und Minderkosten sowie Auswirkungen auf den Terminplan angemessen zu berücksichtigen.
4.5 Der Lieferant wird durch die Bestellung nicht zur Vertretung des Bestellers berechtigt.

5. LEISTUNGSERBRINGUNG DURCH DEN LIEFERANTEN UND UNTERLIEFERANTEN

5.1 Der Lieferant erbringt die Leistungen selbst bzw. durch in seine Arbeitsorganisation eingegliederte Dritte und in eigener Verantwortung. Zum Einsatz von Unterlieferanten ist der Lieferant nur nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des Bestellers berechtigt. Soweit der Besteller dem Einsatz von Unterlieferanten zustimmt, werden diese durch den Lieferanten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt.
5.2 Der Lieferant ist unabhängig von der gemäß Ziff. 5.1 zu erteilenden Zustimmung verpflichtet, vor Einsatz eines Unterlieferanten zur Erbringung von dienst- oder werkvertraglichen Leistungen in Deutschland zu prüfen (z.B. durch Einholung einer Selbstauskunft der Unterlieferanten) und zu dokumentieren, ob der Unterlieferant neben seinen ggf. vorhandenen Gesellschaftern und Vertretungsorganen (z.B. Geschäftsführer) weniger als drei vollzeitäquivalente sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer (FTE) beschäftigt.
5.3 Wenn der Lieferant einen Unterlieferanten zur Erbringung von dienst- oder werkvertraglichen Leistungen in Deutschland einsetzt, der neben sei- nen ggf. vorhandenen Gesellschaftern und Vertretungsorganen (z.B. Geschäftsführer) weniger als drei vollzeitäquivalente sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer (FTE) beschäftigt, verpflichtet sich der Lieferant zur Beachtung der nachfolgend aufgelisteten Regelungen. Diese müssen allesamt erfüllt sein:
- Die von dem Unterlieferanten zu erbringenden Leistungen müssen in einer Leistungsbeschreibung klar beschrieben und Gegenstand eines entsprechenden Dienst- oder Werkvertrags zwischen dem Lieferanten und dem Unterlieferanten sein.
- Der Unterlieferant darf zum Zeitpunkt der jeweiligen Beauftragung durch den Lieferanten innerhalb der letzten drei zurückliegenden Kalenderjahre und des aktuellen Kalenderjahres (bereits erbracht und geplant) durchschnittlich an nicht mehr als 100 Tagen pro Kalenderjahr Leistungen für den Besteller oder andere mit der 2022 ES Deutschland GmbH i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundene Gesellschaften – weder als direkter Vertragspartner des Bestellers oder mit der 2022 ES Deutschland GmbH i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundener Gesellschaften noch als Unterlieferant – erbracht haben, wobei jedes Tätigwerden an einem Tag als ganzer Tag zu zählen ist. Kann der Unterlieferant die Tage der tatsächlichen Leistungserbringung für den Besteller oder andere mit der 2022 ES Deutschland GmbH i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundene Gesellschaften gegenüber dem Lieferanten nicht genau angeben, sind die Angaben von dem Unterlieferanten realistisch zu schätzen und die Schätzungsgrundlage dem Lieferanten nachvollziehbar mitzuteilen.
- Der Unterlieferant erbringt selbstständige Leistungen auch für andere Unternehmen als für den Besteller oder andere mit der 2022 ES Deutschland GmbH i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundene Gesellschaften und erzielt mit diesen mehr als 1/6 seines jährlichen Umsatzes aus selbstständiger Tätigkeit.
- Der Unterlieferant tritt wie ein Unternehmer im Auftrag des Lieferanten auf (z.B. muss die E-Mail-Signatur den Unterlieferanten als externen (Werk-)Dienstleister ausweisen) und handelt im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit eigenverantwortlich und selbstständig, sowie auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

- Der Unterlieferant tritt nach außen wie ein Unternehmer bzw. gewerbsmäßig auf (z.B. durch Visitenkarten, Webseite, Werbemaßnahmen, etc.).
- Der Unterlieferant kann für seinen Geschäftsbetrieb eigenverantwortlich über Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug, Einstellung von Personal, Einsatz von Kapital und Maschinen entscheiden.
5.4 Der Lieferant verpflichtet sich, die Einhaltung der in Ziff. 5.3 gelisteten Regelungen vor jeder einzelnen Beauftragung eines Unterlieferanten und vor jeder – auch automatischen – Vertragsverlängerung mit dem Unterlieferanten (z.B. durch Einholung einer Selbstauskunft des Unterlieferanten) zu überprüfen. Beauftragt ein Unterlieferant seinerseits einen Unterlieferanten, gelten die in Ziff. 5.3 gelisteten Regelungen entsprechend. Dies gilt insofern für alle Stufen der Unterbeauftragung. Erfüllt ein Unterlieferant eine oder mehrere der in Ziff. 5.3 gelisteten Regelungen nicht, sichert der Lieferant zu, diesen Unterlieferanten nicht bzw. so lange nicht mehr für gegenüber dem Besteller zu erbringende Leistungen zu beauftragen, bis für eine Beauftragung des Unterlieferanten alle in der Ziff. 5.3 gelisteten Regelungen (wieder) erfüllt sind.
5.5 Setzt der Lieferant oder ein Unterlieferant entgegen den Bestimmungen der Ziffern 5.2. bis 5.4 einen Unterlieferanten zur Erbringung von Leistungen gegenüber dem Besteller ein oder wird der Einsatz eines Unterlieferanten als Arbeitsverhältnis und/oder unzulässige Arbeitnehmerüberlassung im Verhältnis zu dem Besteller qualifiziert, so stellt der Lieferant den Besteller von allen daraus entstehenden materiellen und immateriellen Nachteilen frei, insbesondere von Verpflichtungen auf Zahlung von Arbeitsentgelt, Sozialversicherungsabgaben oder Lohnsteuer.
5.6 Erfolgt die Leistungserbringung in einem Standort des Bestellers, so hat der Lieferant die dort geltenden Sicherheits- und Ordnungsvorschriften für Fremdfirmen und/oder die Hausordnung zu beachten. Gleiches gilt für alle übrigen ihm zur Einsicht bereitgehaltenen im Standort geltenden Vor- schriften. Hält der Lieferant Vorschriften für unzumutbar, hat er diesen unverzüglich gegenüber dem Besteller zu widersprechen.
5.7 Der Lieferant setzt zur Leistungserbringung ausschließlich ausreichend qualifizierte Personen ein. Nicht eingesetzt werden dürfen Personen, deren Arbeitsverhältnis mit dem Besteller in der Vergangenheit von diesem aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen beendet wurde, sowie Personen, die wiederholt oder in besonderer Schwere die Interessen des Bestellers verletzt haben bzw. verletzen. Die aus einem Austausch des zur Leistungserbringung eingesetzten Personals resultierenden Mehrkosten trägt der Lieferant.

6. ZEITPUNKT DER LEISTUNGSERBRINGUNG UND LIEFERUNGEN

6.1 Ist für die Leistungserbringung eine Frist vereinbart, so beginnt diese, so- weit nicht anders geregelt, mit Zugang der Bestellung beim Lieferanten.
6.2 Sobald der Lieferant erkennen kann, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies dem Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzugeben. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Lieferant diese Mitteilung, so kann er sich auf das Hindernis dem Besteller gegenüber nicht berufen.
6.3 Erfüllt der Lieferant seine Leistungen nicht innerhalb der vereinbarten Zeit, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Besteller ist zudem im Falle von Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten berechtigt, für jede angefangene Woche des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal jedoch 5% des Auftragswertes zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferant die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Eine hiernach gezahlte Vertragsstrafe wird auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden angerechnet. Die Vertragsstrafe kann bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass dies eines Vorbehalts bedarf.
6.4 Teilleistungen und/oder -lieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert.
6.5 Soweit ein Liefertermin vereinbart ist, behält sich der Besteller bei vor- zeitiger Anlieferung vor, die Lieferung auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Entscheidet sich der Besteller gegen eine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten beim Besteller.

7. ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag entstehenden Ansprüche ist für beide Teile der vom Besteller vorgegebene Bestimmungsort (d.h. die in der Bestellung angegebene oder anderweitig vereinbarte Lieferadresse).

8. MITWIRKUNG DES BESTELLERS

8.1 Der Besteller erbringt die vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen. Mangels abweichender Vereinbarungen handelt es sich insofern um Obliegenheiten.
8.2 Sollte der Besteller erforderliche Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht hinreichend erbracht haben, hat der Lieferant dies unverzüglich schriftlich zu rügen. Kommt der Lieferant dieser Rügeobliegenheit nicht nach, kommt der Besteller mit der Mitwirkung nicht in Verzug und der Lieferant kann sich auf ein Unterbleiben der Mitwirkung nicht berufen.

9. PRÜFUNGEN

Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Besteller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lieferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten.

10. VERPACKUNG UND VERSAND

10.1 Der Lieferant hat getrennt von der Ware und Rechnung für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine ausführliche Versandanzeige abzusenden. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Bei Schiffsversand sind in Versandpapieren und Rechnung der Name der Reederei und des Schiffes anzugeben. Der Lieferant hat die für den Besteller günstigsten und geeignetsten Transportmöglichkeiten zu wählen. In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung sind die vom Besteller vorgeschriebenen Bestellzeichen und Angaben zur Abladestelle komplett anzugeben.
10.2 Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem Umfang zu verwenden, wie es erforderlich ist, um diesen Zweck zu erreichen. Der Lieferant hat die Verpackung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zurückzunehmen. Soweit der Besteller gemäß ausdrücklicher Vereinbarung im Einzelfall die Verpackung separat vergütet, ist er berechtigt, Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden, gegen Erstattung von 75% des berechneten Preises frachtfrei an den Lieferanten zurückzugeben. Pro Packstück gilt ein Höchstgewicht von 10 kg.
10.3 Grundsätzlich hat der Lieferant gefährliche Erzeugnisse gemäß den national/international geltenden Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Die Begleitpapiere müssen neben der Gefahren- klasse auch die weiteren von den jeweiligen Beförderungsvorschriften festgelegten Angaben enthalten. Gleiches gilt für Transport-, Versand- und Gefahrgutvorschriften.
10.4 Der Lieferant haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen. Er ist auch verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorschriften durch seine Unterlieferanten.
10.5 Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Besteller ist berechtigt, Inhalt und Zustand solcher Sendungen festzustellen.

11. EINHALTUNG DER REACH-VO

11.1 Soweit der Lieferant Lieferant im Sinne von Art. 3 Nr. 32 REACH-VO (Verordnung (EG) 1907/2006) ist, verpflichtet er sich zur Erfüllung der Pflichten, die ihn in Bezug auf die Lieferung der Ware treffen. Insbesondere stellt er dem Besteller in allen Fällen des Art. 31 Abs. 1 bis 3 REACH-VO ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 REACH-VO in der Sprache des Empfängerlandes zur Verfügung und kommt seiner Informationspflicht gemäß Art. 32 REACH-VO bei Stoffen als solchen und in Gemischen nach, für die kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist.
11.2 Der Lieferant verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass alle in der Ware enthaltenen Stoffe in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen der REACH-VO für die vom Besteller bekanntgegebenen Verwendungen wirksam registriert sind, sofern sie nicht von der Registrierpflicht ausgenommen sind, und dass diese, sofern erforderlich, zugelassen sind. Für von Erzeugnissen im Sinne von Art. 7 REACH-VO freigesetzte Stoffe gilt dieses entsprechend.
11.3 Der Lieferant informiert den Besteller unverzüglich, soweit in Bestandteilen eines vom Lieferanten gelieferten Ware ein Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist, der die Kriterien der Art. 57 und 59 REACH-VO erfüllt und/oder in Anhang XIV der REACH-VO aufgeführt ist. Entsprechendes gilt für Verpackungen.

12. VERSICHERUNGEN

12.1 Entsprechend des Gefahrübergangs der vereinbarten INCOTERMS/Lieferkonditionen trägt der Besteller das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Waren.
12.2 Der Lieferant hat für Schäden, die von ihm, seinem Personal und/oder sei- nen Beauftragten durch erbrachte Leistungen, gelieferte Arbeiten oder Sachen verursacht werden, auf seine Kosten eine branchenübliche Haft- pflichtversicherung abzuschließen. Diese ist dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen. Weitergehende Schadensersatzansprüche, die dem Besteller über die Deckungssummen der Versicherungen ggf. zustehen, bleiben unberührt.
12.3 Der Abschluss einer speziellen Montageversicherung neben der Haftpflichtversicherung gem. Ziff. 12.2 bedarf im Einzelfall einer Festlegung zwischen Besteller und Lieferant.
12.4 Dem Besteller leihweise überlassene Gegenstände, insbesondere Maschinen und Apparate, die auf Betriebsstätten eingesetzt werden, werden von diesem gegen die üblichen Risiken versichert. Eine darüber hinausgehende Haftung des Bestellers für Untergang bzw. Beschädigung dieser Gegenstände scheidet – außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – aus.

13. KEINE ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG, MINDESTLOHN

13.1 Der Besteller ist gegenüber Mitarbeitern des Lieferanten nicht zur Weisung berechtigt. Der Lieferant verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Leistungserbringung keine Eingliederung von ihm eingesetzter Personen in den Betrieb des Bestellers erfolgt. Dies gilt insbesondere, soweit vom Lieferanten eingesetzte Personen die Leistungen in den Räu- men oder auf dem Gelände des Bestellers erbringen.
13.2 Der Lieferant ist für die Erfüllung der vertraglichen, gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber den von ihm für die Leistungserbringung eingesetzten Personen allein verantwortlich. Der Lieferant wird den Besteller bei deren Verletzung von ent- sprechenden Ansprüchen, die gegenüber dem Besteller geltend gemacht werden, vollumfänglich freistellen. Dies gilt insbesondere für Verpflichtungen zu Lohn- und/oder Gehaltszahlungen und/oder alle übrigen Zahlungsverpflichtungen, die aus Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnissen
resultieren (etwa für Sozialversicherungsbeiträge). Gleiches gilt für alle etwaigen Ansprüche aufgrund Arbeitnehmerüberlassung.
13.3 Sobald der Lieferant Anhaltspunkte dafür sieht, dass eine Scheinselbstständigkeit des Lieferanten beim Besteller angenommen werden könnte oder dass die Leistungserbringung durch den Lieferanten als Arbeitnehmerüberlassung qualifiziert werden könnte, informiert der Lieferant den Besteller hierüber unverzüglich.
13.4 Der Lieferant sorgt dafür, dass die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Mindestlohn eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Dokumentationspflichten. Der Lieferant übernimmt zu- dem etwaige Dokumentationspflichten des Bestellers nach dem Mindestlohngesetz mit Blick auf Leistungen des Lieferanten gegenüber dem Besteller. Dies gilt auch, wenn und soweit der Lieferant für diese Leistungen einen Unterlieferanten beauftragt. Im Falle eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz durch den Lieferanten oder einen Unterlieferanten hat der Lieferant den Besteller hiervon unverzüglich in Schriftform zu informieren. Der Lieferant stellt den Besteller vollumfänglich von etwaigen Forderungen im Zusammenhang mit dem Mindestlohn frei.

14. UNTERLAGEN DES BESTELLERS

14.1 Der Besteller behält sich die gewerblichen Schutzrechte und die Urheber- rechte an allen dem Lieferanten physisch oder elektronisch überlassenen Unterlagen vor. Alle Zeichnungen, Normen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen und sonstigen Unterlagen, die dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes vom Besteller überlassen werden, bleiben im Eigentum des Bestellers. Im Übrigen gilt für sie Ziff. 25. Die im Eigentum des Bestellers stehenden Unterlagen und/oder seine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse an Zeichnungen, Normen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen und sonstigen Unterlagen dürfen vom Lieferanten nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke des Bestellers verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Etwas anderes gilt nur im Falle der schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Auf Verlangen sind sie dem Besteller samt allen Abschriften und Vervielfältigungen, die für die Vertragsabwicklung oder gemäß gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nicht mehr erforderlich sind, unverzüglich herauszugeben und/oder –im Falle elektronischer Unterlagen – zu löschen.
14.2 Unterlagen aller Art, die der Besteller für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Liefergegenstandes benötigt, sind vom Lieferanten rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung zu stellen.
14.3 Interne Normen (Werknormen) und Richtlinien des Bestellers sind vom Lieferanten rechtzeitig anzufordern, sofern sie nicht bereits zugänglich gemacht oder überlassen wurden.
14.4 Vom Besteller überlassene Unterlagen sind vorbehaltlich der Verpflichtung aus Ziff. 15 und/oder bestehender gesetzlicher Archivierungspflichten spätestens mit Abwicklung des Auftrags durch den Lieferanten unaufgefordert zurückzugeben und/oder –im Falle elektronischer Unterlagen – zu löschen.

15. AUFBEWAHRUNGSPFLICHT DES BESTELLERS

Sämtliche vom Lieferanten im Rahmen des Vertrags erstellten Unterlagen (z.B. Entwürfe, Reinzeichnungen, Filmkopien, Tonbänder und Andrucke) und die dem Besteller übermittelten Daten sind vom Lieferanten noch drei (3) Jahre nach Vertragsbeendigung aufzubewahren und nach besonderer Aufforderung durch den Besteller ohne weitere Vergütung zur Verfügung zu stellen.

16. QUALITÄTSSICHERUNG


16.1 Der Lieferant ist verpflichtet, eine wirksame Qualitätssicherung (etwa nach ISO 9000 ff. oder gleichwertig) durchzuführen und aufrechtzuerhalten. Auf Anforderung weist der Lieferant dem Besteller entsprechende Maßnahmen nach.
16.2 Der Besteller ist berechtigt, die Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Ankündigung selbst oder durch vom Lieferanten beauftragte Dritte zu überprüfen.

17. VERGÜTUNG

17.1 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist die geschuldete Vergütung ein Festpreis. Festpreise schließen auch Auslagen, Fremdkosten, Reisekosten und Spesen sowie die Verpackung und Lieferung „frei Haus“ ein. Mit Festpreisen abgegolten sind auch Skizzen und Entwürfe (inklusive Reinzeichnung oder abgespeichert auf Datenträger einschließlich Bildfeindaten). Festpreisabreden gelten auch für vor Vertragsschluss vom Lieferanten vorgenommene Schätzungen, sofern diese nicht explizit als unverbindlich gekennzeichnet sind. Etwaige zur Leistungserfüllung notwendige Mehrkosten sind vom Lieferanten zu tragen.
17.2 Soweit nicht ein Festpreis vereinbart ist, sind Reisekosten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers gemäß der Bedingungen für die Erstattung von Reisekosten des Bestellers erstattungsfähig.
17.3 Soweit sich in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung die Preise des Lieferanten ermäßigen oder die Konditionen des Lieferanten verbessern, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen auch gegenüber dem Besteller. Dies gilt entsprechend für im Einzelfall genehmigte Leistungen Dritter, Auslagen, Spesen und Fremdkosten.

18. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

18.1 Rechnungen müssen die in der Bestellung aufgeführte Bestellnummer enthalten sowie die Leistungsbestandteile detailliert beschreiben. Rechnungen müssen ferner in Ausdrucksweise, Reihenfolge der Rechnungspositionen und der Preise der Bestellung entsprechen. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen.
18.2 Rechnungen, die nicht auf lokale Währung lauten, haben den Umrechnungskurs Fremdwährung/lokale Währung beziehungsweise den Mehrwertsteuerbetrag in lokaler Währung auszuweisen.
18.3 Soweit die Parteien im Einzelfall abweichend von Ziff. 17.1 schriftlich vereinbaren, dass der Besteller Auslagen, Fremdkosten und/oder Spesen nach Aufwand vergütet, sind diese in der Rechnung aufgeschlüsselt nach Posten, Menge sowie Einzel- und Gesamtpreis anzugeben und anhand von Kopien der zugrundeliegenden Rechnungsbelege nachzuweisen.
18.4 Zahlungsfristen laufen von einem konkret festgelegten Zeitpunkt an, frühestens jedoch vom Wareneingang oder der Abnahme an, jedoch keines- falls vor Eingang der Rechnung und – soweit vereinbart – der Überlassung von Analysezertifikaten und/oder Herstellerunterlagen.
18.5 Zahlungen werden innerhalb von 30 (dreißig) Tagen netto nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig, sofern nicht nach der Regelung in Ziff. 18.4 ein späterer Zeitpunkt maßgeblich ist.
18.6 Die Parteien können von Ziff. 18.5 abweichende Vereinbarungen treffen soweit dies ausdrücklich erfolgt, z.B. im Textfeld einer Bestellung.
18.7 Der Besteller kommt nur in Zahlungsverzug, soweit der Besteller nach Fälligkeit ausdrücklich gemahnt wurde und/oder soweit ein fester Zahlungstermin vereinbart wurde. Der im Falle des Verzugs des Bestellers geltende pauschalierte Verzugszinssatz beträgt 9 Prozentpunkte p.a. über dem Basiszinssatz, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Zins- schaden des Lieferanten nach.
18.8 Im Falle einer fehlerhaften Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
18.9 Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und Preisen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf den Beginn von Gewährleistungsfristen keinen Einfluss und stellt weder eine vorbehaltlose Annahme des Leistungsgegenstandes noch einen Verzicht auf mögliche Mängelrügen dar.
18.10 Sofern nicht anders vereinbart, müssen die auf den jeweiligen Besteller ausgestellten Rechnungen postalisch an die bestellende Gesellschaft mit dem Zusatz "Rechnungseingangsstelle", D-51368 Leverkusen, eingesandt werden.

19. EIGENTUMSVORBEHALTE

19.1 Die Übereignung von Ware auf den Besteller hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen.
19.2 Akzeptiert der Besteller im Wege einer individuellen Vereinbarung ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Der Besteller bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt; hilfsweise gilt der einfache und auf den Weiterverkauf verlängerte Eigentumsvorbehalt. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts. Das gilt insbesondere für den erweiterten, den weitergeleiteten und den auf die Weiterverarbeitung verlängerten Eigentumsvorbehalt.

20. RECHTEEINRÄUMUNG/RECHTEÜBERTRAGUNG

20.1 Die Parteien sind sich einig, dass sämtliche Rechte an den vertragsgegenständlichen, vom Lieferanten für den Besteller individuell erstellten Werken, Designs, insbesondere Figuren und Grafiken, Fotos, Software, Datensammlungen und/oder sonstigen Arbeitsergebnissen, einschließlich der zugehörigen Entwürfe, Dokumentation sowie Informationen, (nachfolgend zusammen „Arbeitsergebnisse“) ausschließlich dem Besteller zu- stehen. Die Parteien sind sich ferner einig, dass der Besteller berechtigt ist, diese Arbeitsergebnisse (auch über die Geschäftszwecke des Bestellers und das mit dem konkreten Auftrag verfolgte Ziel hinaus) in denkbar umfassender Art und Weise zu nutzen, zu verwerten, zu ergänzen, zu modifizieren und sonst zu bearbeiten und mit anderen Werken oder Gegenständen zu verbinden sowie in veränderter und unveränderter Form an Konzerngesellschaften und sonstige Dritte zu übertragen.

20.2 Demgemäß räumt der Lieferant mit Abschluss dieses Vertrages an den vorstehend bezeichneten, vom Lieferanten erstellten und nach dem Urheberrecht geschützten Arbeitsergebnissen sowie an allen Überarbeitungen und/oder Veränderungen dieser Arbeitsergebnisse die ausschließlichen, unwiderruflichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten, ganz oder teilweise übertragbaren und ganz oder teilweise unterlizenzierbaren Nutzungsrechte ein. Diese Rechtseinräumung umfasst sämtliche Verwertungs- und Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Sende-, Vorführungs-, Vermiet-, Verleih- und Datenbankrecht, das Film- theater-, Videogrammrecht (unter Einschluss sämtlicher audiovisueller Speichersysteme), das Merchandisingrecht, sowie die Rechte zur Wiedergabe durch interaktive und nicht-interaktive Bild- oder Tonträger, der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung, der Digitalisierung, Online-Bereithaltung, -Übertragung und -Wie- dergabe, der sonstigen öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung. Umfasst ist ferner auch das Recht, die Arbeitsergebnisse zu ändern, zu bearbeiten (insbesondere in andere Sprachen zu übersetzen und zu synchronisieren) sowie mit anderen Werken oder Gegenständen zu verbinden. Die vorstehende Nutzungsrechtseinräumung umfasst sämtliche be- kannte Nutzungsarten, insbesondere die Nutzung, Verwendung und/oder Verwertung zu Zwecken der Werbung (etwa auch in Form von Plakaten, Prospekten, Einladungen, Briefen, Wiedergaben im Intranet und/oder Internet, auf Websites, in Apps sowie durch alle sonstigen digitalen Me- dien), im Rahmen von Büchern, Presseerklärungen und/oder sonstigen Schriftwerken, im Rahmen von Fernsehfilmen, Firmenvideos, durch Fotos und/oder sonstige Bildaufzeichnungen, in sämtlichen digitalen Formen (etwa im Rahmen von Multimediaprodukten, auf Websites, in Apps, zur Bereithaltung im Intranet und/oder im Internet) und/oder in abbildenden und die Arbeitsergebnisse ggf. integrierenden Bildnissen der Kunst und/o- der Grafiken (einschließlich Logos). Die vorstehende Nutzungsrechtseinräumung an den Arbeitsergebnissen umfasst ferner auch die Einräumung für unbekannte Nutzungsarten sowie die Nutzung auch in bearbeiteter Form.

20.3 Soweit fremde Urheberrechtsordnungen dies zulassen, überträgt der Lieferant dem Besteller an den Arbeitsergebnissen auch die Urheberrechte als solche. Der Lieferant überträgt dem Besteller weiter sämtliche an den Arbeitsergebnissen bestehenden Leistungsschutzrechte sowie das Recht zur Verfilmung daran.
20.4 Im Hinblick auf vertragsgegenständliche, vom Lieferanten für den Bestel- ler individuell erstellte Software und/oder Anpassungen an Software und/oder Softwareteilen (einschließlich schutzfähiger Datenbanken, Daten- oder Datenbankstrukturen und Datensammlungen) gilt zudem Folgendes:
- Handelt es sich bei den Arbeitsergebnissen um individuell erstellte Software oder Anpassungen an Standard-Software, so werden dem Besteller an diesen ausschließliche Rechte eingeräumt. Im Übrigen erfolgt eine nicht-ausschließliche Einräumung der Rechte.
- Dem Besteller steht hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Software oder Softwareteilen, einzeln, aber auch unter Einbindung in andere Software und/oder Softwareteile und insoweit dann auch gemeinsam, insbesondere das Recht zu, diese zu verwerten, zu vermieten, zu verleihen, zu vervielfältigen, umzugestalten, zu ändern, diese ganz oder teilweise draht- gebunden oder drahtlos zu übertragen, sie der Öffentlichkeit entgeltlich oder unentgeltlich zum Abruf zur Verfügung zu stellen und über die Leistung öffentlich zu berichten. Hiervon sind ausdrücklich auch Dokumentationen, Schulungsmittel oder Zwischenergebnisse dieser Software miterfasst.
- Der Besteller ist berechtigt, Nutzungsrechte an Software, die aufgrund dieser Bedingungen durch den Besteller erworben worden sind, bei Umstrukturierungen, Gründungen zum Zwecke der Forschung und Entwicklung (insbesondere auch für in diesem Zusammenhang gegründete Joint Ventures), Unternehmensveräußerungen oder für die ganz oder in Teilen erfolgende Auslagerung von IT-Prozessen auf gem. §§ 15 ff. AktG verbundene Gesellschaften und Dritte (insbesondere Dienstleister im Zusammenhang mit diesem IT-Outsourcing) zu übertragen. Die Übertragung darf insoweit auch teilweise erfolgen und geht im Rahmen des lizenzierten Umfangs mit einer Nutzungsbefugnis zu Gunsten des Bestellers einher.
20.5 Darüber hinaus überträgt der Lieferant alle Rechte an und aus Erfindungen (einschließlich Patent- und Gebrauchsmusterrechten), Kennzeichen-, Marken-, Namens- und Designrechte, die an den für den Besteller geschaffenen Arbeitsergebnissen bestehen, vollständig und weltweit an den Besteller. Diese Übertragung umfasst ferner sämtliche Anmeldungen und Anwartschaften auf diese Rechte. Die Übertragung ist unabhängig davon, ob die Rechte, Anmeldungen und Anwartschaften registriert oder unregistriert sind. Sollten ggf. bestehende Leistungsschutz-, Kennzeichen-, Marken-, Namens- oder Designrechte nicht übertragbar sein, gilt Ziff. 19.1 entsprechend.
20.6 Erstellt der Lieferant im Auftrag des Bestellers Software und/oder Anpassungen an Standard-Software, ist der im Rahmen der Auftragserfüllung erstellte Quell- und Objektcode dem Besteller umfassend und in geeigneter Form zu überlassen. Ist Gegenstand des Vertrages die Lieferung von Standardsoftware und überlässt der Lieferant dem Besteller hierfür keinen Quell- und Objektcode, ist der Lieferant verpflichtet, soweit der Besteller dies wünscht, den Quellcode bei einem geeigneten Dritten, d.h. insbesondere bei einem sogenannten Escrow-Agenten, zu marktüblichen Konditionen und zu Gunsten des Bestellers zu hinterlegen.
20.7 Neben dem ausschließlichen geistigen Eigentum erwirbt der Besteller an sämtlichen im Rahmen dieses Vertrages von dem Lieferanten oder im Auftrag des Lieferanten zur Durchführung der Bestellung hergestellten oder überlassenen körperlichen Gegenständen und Datenträgern (z.B. insbesondere an Skizzen, Entwürfen, Unterlagen, Formen, Modellen, Werk- zeugen, Filmen, Fotos, Dias, Kontaktabzügen, Filmaufnahmen, Video- bändern, Druckvorlagen, USB-Sticks, Speicherkarten, Werbematerialien, Plakaten, Anzeigen, Etiketten, Verpackungen usw.) auch das ausschließliche Sacheigentum. Dies gilt auch, wenn die benannten Gegenstände ganz oder teilweise im Besitz des Lieferanten verbleiben. Auf Anforderung sind diese Gegenstände dem Besteller auszuhändigen.
20.8 Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung sind sowohl die vertraglich geschuldeten Leistungen des Lieferanten als auch die vorstehenden Rechteübertragungen vollständig abgegolten.

21. RECHTE DRITTER UND URHEBERBENENNUNG

21.1 Bei Bildmaterial hat der Lieferant ein etwaig erforderliches Einverständnis abgebildeter Personen mit der Aufnahme und deren Veröffentlichung und Verwertung nach Maßgabe der Ziff. 20.2 vorab einzuholen.
21.2 Soweit Dritte, wie z. B. Fotografen, Illustratoren, Modelle, Sprecher, Sänger usw. beauftragt werden, räumt der Lieferant dem Besteller vor der Beauftragung im Hinblick auf die Honorarbemessung und die rechtliche Absicherung die Möglichkeit ein, den Umfang der Leistung einzuschränken.
21.3 Der Lieferant verpflichtet, sich dafür zu sorgen, dass er sämtliche Urheber und Leistungsschutzberechtigte, die an den im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen und Gegenständen aufgrund einer mit ihm geschlossenen Vereinbarung mitgewirkt haben oder deren Leistungen oder Werke er übernommen hat, an seinen Erträgnissen im Sinne der §§ 32, 32a UrhG angemessen beteiligt.
21.4 Der Lieferant verzichtet bei einer eigenen (Mit-) Urheberschaft in Bezug auf alle Werknutzungen des Bestellers auf eine Urheber-Benennung und wird die von ihm in die Erbringung seiner Leistungen eingeschaltete Dritte anhalten, ebenfalls auf deren Benennung als Urheber zu verzichten. Über die namentliche Nennung des Lieferanten und/oder von (Mit-)Urhebern sowie über eine etwaige Ausgestaltung der Nennung entscheidet der Besteller.
21.5 Der Lieferant sorgt durch entsprechende Vereinbarungen (insbesondere mit Arbeitnehmern oder etwaigen von ihm beauftragten Unterlieferanten) dafür, dass die vertragsgemäße Benutzung der überlassenen Arbeitsergebnisse und sonstigen Gegenstände nicht durch etwaige (Mit-)Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte beeinträchtigt wird und dass dem Besteller die Rechte eingeräumt werden, wie sie in Ziff. 20.1 bis Ziff. 20.7 beschrieben sind. Der Lieferant ist verpflichtet, erforderlichenfalls die nötigen Rechte und/oder Lizenzen zu erwerben. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Lieferant.

22. SCHUTZRECHTVERLETZUNGEN

22.1 Der Lieferant stellt den Besteller vorbehaltlich der Regelung unter 22.2 vollumfänglich von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die vertragsgemäß genutzten Arbeitsergebnisse und/oder gelieferten Gegenständen hergeleitet werden. Die Freistellungspflicht umfasst alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
22.2 Für Leistungen, die vom Besteller zur Verfügung gestellt werden, haftet der Lieferant nicht. Der Besteller stellt den Lieferanten von Ansprüchen Dritter frei, soweit der jeweilige Anspruch darauf beruht, dass der Lieferant auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers gehandelt hat, obwohl der Lieferant dem Besteller seine Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Handlung schriftlich mitgeteilt hat.

23. CORPORATE DESIGN

Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere bei der Erstellung von Kommunikationsleistungen (z.B. Werbemitteln, Plakaten, Filmen, Fernseh- oder Radiospots, Produktverpackungen, Geschäftsbriefen, Geschäftsberichten oder Ähnlichem, unabhängig davon, ob für den internen Einsatz beim Besteller oder für externe Zwecke gegenüber Dritten) das jeweils gültige Corporate Design des Bestellers ordnungsgemäß anzuwenden. Diesbezüglich verpflichtet sich der Besteller, dies dem Lieferanten in geeigneter Weise zu übermitteln oder Zugriff zu ermöglichen.
 

24. EINHALTUNG WETTBEWERBSRECHTLICHER BESTIMMUNGEN BEI WERBE- UND KOMMUNIKATIONSLEISTUNGEN
24.1 Der Lieferant haftet dafür, dass die von ihm vorgeschlagenen Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen mit den für diese Maßnahmen geltenden wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen übereinstimmen. Kosten, die dem Besteller infolge der von dem Lieferanten unterlassenen oder nicht ord- nungsgemäß vorgenommenen Prüfung über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der vorgeschlagenen Kommunikationsmaßnahme entstehen, trägt der Lieferant.
24.2 Der Lieferant haftet nicht für die Richtigkeit von in der vorgeschlagenen Kommunikationsmaßnahme enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Bestellers, sofern der Besteller diesen Inhalt zur Veröffentlichung freigegeben hat.

25. GEHEIMHALTUNG

25.1 Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche vom Besteller erhaltenen schrift- lichen und mündlichen Informationen nur für die in diesem Vertrag vor- gesehenen Zwecke zu benutzen, im Übrigen geheim zu halten und Dritten ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Bestellers nicht zugänglich zu machen. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, die Informationen nur solchen Mitarbeitern und etwaigen Unterlieferanten zugänglich zu machen, die durch eine dieser Ziff. 25 entsprechende Geheimhaltungsvereinbarung gebunden sind und die die Informationen zur Erfüllung des Vertrages zwischen Lieferant und Besteller notwendigerweise kennen müssen. Der Lieferant wird dem Besteller den Abschluss entsprechender Vereinbarungen auf Verlangen schriftlich bestätigen.
25.2 Die vorgenannte Geheimhaltungspflicht erstreckt sich entsprechend auch auf die Anfrage und Bestellung sowie die darauf bezüglichen Arbeiten.
25.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Informationen, die
- zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung dem Lieferanten bereits bekannt waren, ohne dass er dem Besteller gegenüber anderweitig zu Geheimhaltung verpflichtet war, oder
- dem Lieferanten durch Dritte bekannt werden, die diese Informationen ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten und weitergegeben haben, oder
- zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch den Besteller zum öffentlichen Wissen gehören, oder
- danach ohne Zutun des Lieferanten zu öffentlichem Wissen werden.
25.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nicht, soweit die Informationen aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung zur Erfüllung der Anordnung gegenüber einem Gericht oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Der Lieferant wird, soweit dies unter den gegebenen Umständen zulässig ist, den Besteller umgehend informieren, bevor Informationen an ein Gericht oder eine Behörde weitergegeben werden.
25.5 Die vorgenannte Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Auftrags, sofern nicht eine der vorgenannten Ausnahmen nachträglich eintritt.

26. DATENSCHUTZ

26.1 Für die Zwecke des Vertrags gelten die in Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, „DSGVO“) festgelegten Definitionen.
26.2 Jede Partei hat jederzeit ihren jeweiligen Verpflichtungen aus den gelten- den Datenschutzgesetzen (wie etwa der DSGVO) nachzukommen.
26.3 Wenn während und im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags der Lieferant personenbezogene Daten übermittelt bekommt (oder er einen Zugriff erlangt) oder auf eine andere Weise personenbezogene Daten verarbeitet, für die Datenschutzgesetze gelten ("Datenschutz-Relevanz"), vereinbaren die Parteien hiermit, alle zusätzlichen Datenschutzvereinbarungen nach Treu und Glauben auszuhandeln, die erforderlich sein könnten und die in den folgenden Ziffern näher beschrieben werden.
26.4 Soweit die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags nicht im Vorhinein feststellen können, ob bei der Durchführung des Vertrags eine Datenschutz-Relevanz eintreten wird, vereinbaren die Parteien hiermit eine Bewertung der Datenschutz-Relevanz immer dann zu wiederholen, wenn eine bestehende oder eine neue Verpflichtung des Lieferanten im Rahmen des Vertrags geändert wird (z.B. bei Bestellungen, Einzelabrufen). Für den Fall, dass die Parteien - infolge einer solchen Bewertung - eine Datenschutz-Relevanz feststellen, verfahren sie wie in Ziff. 26.3 beschrieben.
26.5 In jedem Fall dürfen die Parteien nicht mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beginnen, bevor sie die in dieser Ziff. 26 festgelegten Anforderungen erfüllen.
26.6 Soweit während der Durchführung des Vertrags der Lieferant mit der Verarbeitung personenbezogener Daten des Bestellers beauftragt wird und so- mit als Auftragsverarbeiter des Bestellers gilt, vereinbaren die Parteien, dass sie über den Abschluss eines entsprechenden Vertrages nach Treu und Glauben verhandeln werden, der den Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten und Kategorien der betroffenen Personen sowie die Rechte und Verpflichtungen der Parteien (Auftragsdatenverarbeitungsvertrag, "ADV- Vertrag") festlegt.
26.7 Wenn eine solche Verarbeitung im Auftrag des Bestellers den Regelungen der DSGVO unterliegt, muss der ADV-Vertrag die zwingenden Anforderungen von Art. 28 DSGVO erfüllen.
26.8 Der Lieferant muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, die den Anforderungen der geltenden Datenschutzgesetze entsprechen und die in jedem Fall ein risikoadäquates Sicherheitsniveau gewährleisten, unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwe- cke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen.
26.9 Soweit auf die Verarbeitung personenbezogener Daten die DSGVO Anwendung findet und soweit die Parteien bei der Durchführung ihres Vertrags im Sinne des Art. 26 DSGVO gemeinsam die Zwecke und Mittel zur Verarbeitung personenbezogener Daten festlegen, legen die Parteien in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung der DSGVO erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Art. 13 und 14 DSGVO nachkommt (sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Parteien nicht bereits durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, denen die Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind).
26.10 Die Parteien vereinbaren hiermit, dass sie den Abschluss einer solchen in Ziff. 26.9 genannten Vereinbarung nach Treu und Glauben aushandeln werden, die die jeweiligen Rollen und Beziehungen der Parteien gegen- über den betroffenen Personen gebührend widerspiegelt und die eine zentrale Anlaufstelle für betroffene Personen bestimmt.
26.11 Sofern sich die Parteien nicht bzgl. ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten gemäß Ziff. 26.9 einigen können, verpflichten sich beide Parteien mindestens sicherzustellen, dass sie ihren jeweiligen Verpflichtungen als Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig nachkommen werden, einschließlich der Bereitstellung aller Informationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO und der Beantwortung aller Betroffenenanfragen.
26.12 Soweit der Lieferant oder eines seiner verbundenen Unternehmen oder Unterauftragnehmer während der Durchführung dieses Vertrags personenbezogene Daten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") übermittelt bekommt oder einen Zugriff erhält, garantiert der Lieferant, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich in einem Mitgliedsland der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Drittland, für das die Europäische Kommission die Gewährleistung eines an- gemessenen Schutzniveaus festgestellt hat, oder unter Einhaltung der Bestimmungen der folgenden Ziff. 26.13 und 26.14 erfolgen wird.
26.13 Jede Übermittlung in ein anderes Land als die zuvor aufgeführten Mitgliedsstaaten und Länder („Drittländer”) erfordert die vorherige Zustimmung des Bestellers in schriftlicher oder elektronischer Form (z.B. E- Mail) und die Einhaltung der Vorschriften für die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer oder an internationale Organisationen (Art. 44 – 50 DSGVO).
26.14 Sofern eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland das Bereitstellen adäquater Schutzmaßnahmen erfordert, vereinbaren die Parteien, dass die bevorzugte Schutzmaßnahme der Abschluss von Standardvertragsklauseln im Sinne des Art. 46(2)(c) DSGVO ist, so wie sie von der Europäischen Kommission verabschiedet wurden. Die Parteien vereinbaren hiermit den Abschluss der jeweils aktuellen Version dieser Standardvertragsklauseln nach Treu und Glauben zu verhandeln. Die Wahl an- derer adäquater Schutzmaßnahmen liegt im alleinigen Ermessen des Bestellers.

27. MÄNGELHAFTUNG UND SONSTIGE GEWÄHRLEISTUNG

27.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die geschuldete Ware und/oder Leistung keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit hat und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Der Lieferant leistet ferner Gewähr dafür, dass die geschuldete Lieferung oder Leistung den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den neuesten Vorschriften der Behörden, dem Produktsicherheitsgesetz, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht.
27.2 Die Haftung des Lieferanten erstreckt sich auch auf von Unterlieferanten hergestellte und/oder zugelieferte Teile und von Unterlieferanten er- brachte Leistungen.
27.3 Der Besteller wird dem Lieferanten Mängel der vertragsgegenständlichen Leistung anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Die Rügefrist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sie beträgt für erkennbare Mängel mindestens fünf (5) Tage ab Ablieferung. Für verdeckte Mängel gilt eine Rügefrist von mindestens fünf (5) Werktagen nach Entdeckung des Mangels.
27.4 Beanstandete Teile bleiben bis zu deren Ersatz im Besitz und im Eigentum des Bestellers. Sie werden Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Ersatzes an den Lieferanten zurückübereignet.
27.5 Die vom Lieferanten hinsichtlich der Prüfung und Nachbesserung aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbau- sowie Transportkosten) trägt der Lieferant. Dies gilt auch dann, wenn sich her- ausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Eine diesbezügliche Schadensersatzhaftung des Bestellers bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt. Der Besteller haftet insoweit jedoch nur, wenn er erkannt hat oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.
27.6 In dringenden Fällen, wenn eine Nachbesserung durch den Lieferanten nicht abgewartet werden kann, kann der Besteller unberührt seiner gesetzlichen Mängelrechte im Übrigen die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dieses Recht steht dem Besteller auch dann zu, wenn der Lieferant trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist schuldhaft nicht innerhalb der Nachfrist liefert, die Fristsetzung entbehrlich ist oder die Mängelbeseitigung endgültig fehlgeschlagen ist.
27.7 Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen, so kann der Besteller neben seinen Mängelrechten auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen.

28. LIEFERANTENREGRESS

28.1 Die gesetzlichen Regressansprüche des Bestellers innerhalb einer Liefer- kette (Lieferantenregress) stehen dem Besteller neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Sein gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
28.2 Bevor der Besteller einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Besteller den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von dem Besteller tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
28.3 Die Ansprüche des Bestellers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch den Besteller oder einen seiner Abnehmer (z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt) weiterverarbeitet wurde.

29. KÜNDIGUNG

29.1 Ist der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis, ist der Besteller, soweit dieses dem Lieferanten zumutbar ist, im Falle ordentlicher Kündigungsrechte auch zur Teilkündigung berechtigt.
29.2 Ist der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis, kann er fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor:
- Der Lieferant verletzt eine Vertragspflicht und hilft der Pflichtverletzung auch nicht binnen einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nebst Kündigungsandrohung ab.
- Der Lieferant ist, soweit nach Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht kommt, vom Besteller erfolglos abgemahnt worden.
- Der Lieferant ist seiner Pflicht zur Abführung von Steuern und/oder Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachgekommen.
- Beim Lieferanten ist eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten, die die Vertragserfüllung gefährdet.

30. HAFTUNG

30.1 Der Lieferant stellt den Besteller von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei, soweit die Ursache im Herrschafts- oder Organisationsbereich des Lieferanten oder dessen Zulieferer gesetzt ist.
30.2 Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle nach Ziff. 30.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, dem Besteller etwaige Aufwendungen nach §§ 683, 670 oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich für den Besteller aus oder in Zusammenhang mit einer rechtmäßig durch- geführten Rückrufaktion ergeben. Dieses gilt auch für vorsorgliche Rückrufaktionen.
30.3 Unterrichtungen von Behörden nach dem Produktsicherheitsgesetz über- nimmt der Besteller. Er stimmt sich dabei soweit erforderlich mit dem Lieferanten ab.
30.4 Im Übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.

31. VERJÄHRUNG

31.1 Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Abweichend hiervon gelten die nachfolgenden Regelungen.
31.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 und § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln drei (3) Jahre ab Übergabe an den Besteller am Erfüllungsort. Soweit in Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB eine vorzeitige Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung frühestens mit der Endabnahme.
31.3 Außervertragliche Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln und vertragliche Ansprüche, welche sich nicht auf Mängel beziehen, unterliegen der gesetzlichen Verjährung.
31.4 Bei berechtigten Mängelrügen verlängert sich die Verjährungsfrist um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne. Wird der Liefergegenstand ganz erneuert, beginnt die Verjährungsfrist erneut. Bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile. Der Neubeginn der Verjährungsfrist tritt nicht ein, wenn der Lieferant erkennbar nicht im Rahmen seiner Mängelbeseitigungspflicht handelt.

32. QUELLENSTEUER


32.1 Der Besteller hat das Recht, von der nach diesem Vertrag geschuldeten Vergütung diejenigen gesetzlich geschuldeten Quellensteuern für deren Abführung der Besteller haftet – einschließlich eines hierauf etwaig gesetzlich anfallenden Solidaritätszuschlags – einzubehalten. Jede einbehaltene Quellensteuer soll für alle Zwecke dieses Vertrages so behandelt wer- den, als sei sie vom Besteller an den Lieferanten gezahlt worden. Der Lieferant wird schnellstmöglich eine Steuerbescheinigung über die Höhe der Quellensteuerzahlung vom Besteller erhalten, die die Höhe der einbehaltenen und abgeführten Steuern dokumentiert.
32.2 Ein Quellensteuerabzug unterbleibt oder vermindert sich, wenn der Lieferant vor Zahlung der Vergütung eine entsprechende Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Vergütung in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens nur einem ermäßigten Quellensteuersatz unterliegt oder gänzlich steuerfrei bleibt.
32.3 Im dem Falle, dass der Besteller die Quellensteuer einschließlich eines etwaigen Solidaritätszuschlags nicht von der Zahlung abziehen kann, da die Erfüllung der Vergütung durch die Aufrechnung gegenseitiger Ansprüche erfolgt, wird der Lieferant die Quellensteuer einschließlich eines etwaigen Solidaritätszuschlags an den Besteller gesondert zahlen. Wenn der Besteller es versäumt hat Quellensteuer abzuziehen, aber nach den geltenden gesetzlichen Regelungen noch Quellensteuern an die Steuerbehörden für Rechnung des Lieferanten zu zahlen hat, wird der Lieferant den Besteller im Hinblick auf alle Vorgänge die nötig sind, um von der Steuerbehörde eine Erstattung zu erhalten, unterstützen. Für den Fall, dass die Steuerbehörde die nachträglich gezahlten Quellensteuern einschließlich eines etwaigen Solidaritätszuschlags nicht erstattet, wird der Lieferant den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag einschließlich des Solidaritätszuschlags an den Besteller unverzüglich erstatten.

33. UMSATZSTEUER

Alle vereinbarten Vergütungen sind Nettobeträge. Sofern vom Lieferanten gesetzlich geschuldet, ist die Mehrwertsteuer nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne der Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zusätzlich zu den vereinbarten Vergütungen zu zahlen.

34. WARENURSPRUNG/ZOLLSTATUS

34.1 Warenursprung
Die gelieferte Ware muss die Ursprungsbedingungen der Präferenzabkommen der EU erfüllen, falls in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ausgesagt wird. Der Lieferant ist verpflichtet, diesbezügliche Lieferantenerklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 abzugeben und den präferenzrechtlichen Status der von ihm gelieferten Produkte zu bestätigen. Die Angabe des Ursprungslandes auf der Rechnung genügt hierfür nicht. Der Lieferant steht für die Richtigkeit der Lieferantenerklärung ein und haftet dem Besteller für etwaige Schäden. Die Abgabe einer Langzeitlieferantenerklärung ist zulässig; auf Ver- langen des Bestellers ist eine Lieferantenerklärung jedoch in jedem Fall abzugeben. Auf Verlangen des Bestellers ist jedoch in jedem Fall bei Be- darf auch ein Ursprungszeugnis bereitzustellen.
34.2 Zollstatus
Sofern zwischen Lieferant und Kunde nichts anderes vereinbart ist, hat der Lieferant bei Lieferungen ab EU Ladestelle immer Unionsware zu liefern. Der Lieferant hat den Zollstatus der Ware auf seinen Lieferpapieren (z.B. Lieferschein) anzugeben. Bei fehlenden Angaben gilt: Waren, die ab einer EU Ladestelle ausgeliefert werden, sind Unionswaren.

35. NACHHALTIGKEIT

Von dem Lieferanten wird erwartet, dass sein Geschäftsbetrieb und Geschäftsgebaren im Einklang mit dem 2022 ES Deutschland GmbH -Verhaltenskodex für Lieferanten (https://www.envu.com/footer/procurement/code-of-conduct) steht. Der Besteller ist berechtigt, das Nachhaltigkeitsniveau des Lieferanten durch eine abgefragte Selbsteinschätzung (z.B. Online, schriftlicher Fra- gebogen, etc.) oder durch einen durch den Besteller oder einen Dritten durchgeführten Vor-Ort-Audit zu überprüfen. Das Nachhaltigkeitsniveau wird durch einen Abgleich mit den Erwartungen aus dem 2022 ES Deutschland GmbH -Verhaltenskodex für Lieferanten ermittelt.

36. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

36.1 Es ist dem Lieferanten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Bestellers gestattet, die mit dem Besteller bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und Werbematerial zu nennen oder auf diese Bezug zu nehmen.
36.2 Der Lieferant darf Forderungen gegen den Besteller, die keine Geldforderungen sind, nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung abtreten.
36.3 Der Besteller darf den Vertrag und die Rechte und Pflichten daraus jeder- zeit und ohne Zustimmung des Lieferanten an die 2022 ES Deutschland GmbH oder mit ihr
i. S. d. §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen oder in Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Übertragung von dem gesamten oder dem im Wesentlichen gesamten (i) Geschäft, (ii) einer Geschäftseinheit oder (iii) einem Standort, oder in Zusammenhang mit einem Zusammenschluss o- der einer anderen Konsolidierung des Bestellers oder eines seiner verbundenen Unternehmen mit einem anderen Unternehmen übertragen.
36.4 Zu einer Aufrechnung ist der Lieferant nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Soweit dem Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht zustehen würde, darf der Lieferant dieses nur wegen solcher Forderungen geltend machen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
36.5 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Aufrechnung und zu Zurückbehaltungsrechten.
36.6 Der Lieferant hat dem Besteller jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang sowie jede Änderung seiner Firma unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
36.7 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 (CISG) wird ausgeschlossen.
36.8 Soweit eine Bestellung auf die INCOTERMS ohne Jahresangabe Bezug nimmt, gelten die INCOTERMS in der bei Bestellung aktuellen Fassung.
36.9 Falls der Lieferant Kaufmann ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Köln vereinbart.
36.10 Die 2022 ES Deutschland GmbH ist nicht verpflichtet und bereit an Streitbeilegungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilzunehmen. Die EU-Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS- Plattform) verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bereit, die aus Online- Kaufverträgen und Online-Dienstleistungsverträgen resultieren. Diese Plattform erreichen Sie im Internet unter: http://ec.europa.eu/consum- ers/odr/.
36.11 Sollten individuelle Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

36.12 Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages in erster Linie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Nur im Übrigen und so- weit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist, werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

Stand: Monheim, November 2022